
Falls Import oder Komponentenassembling notwendig ist, gilt weiter zu beachten, dass dadurch eine Herstellerverantwortlichkeit eintritt:
Es ist in diesen Fällen ein umfassendes Produkthaftungsrisikomanagement notwendig. Insbesondere ist folgendes zu berücksichtigen:
Für 100 % Qualität und Sicherheit sorgen. Mangelndes Qualitätsmanagement provoziert das Auftreten von Produktfehlern
Deswegen empfiehlt sich die Einführung eines zertifizierten Qualitätsmanagementssystems
Aufzeigen der konkreten Risiken für das Unternehmen
Hinweis auf persönliche Risiken, insbesondere auch strafrechtliche Risiken: jeder einzelne Mitarbeiter eines Unternehmens ist grundsätzlich in der produktstrafrechtlichen Schusslinie, unabhängig von seiner Stellung im Unternehmen und seinem Einkommen
Aufzeigen von Möglichkeiten eines jeden einzelnen, Haftungsfälle zu vermeiden
Angemessene, sorgfältig und vollständig durchzuführende Produkttests
Berücksichtigung, dass Änderungen kleiner Details des Produkts Auswirkungen auf das Verhalten des Gesamtprodukts haben können
Beachtung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik
Keine Minderung der Sicherheit aus Kostengründen
Vertragliche Hilfsmittel: Qualitätssicherungsvereinbarungen
Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
Durchführung ausreichender Eignungs- und Belastungstests
Vermeidung eigenmächtigen Materialwechsels seitens des Einkaufs
Keine irreführende Werbung
Ausreichende und mangelfreier Warnhinweise, Montageanleitung, Gebrauchsanweisung
Sammlung und Auswertung von Reklamationen und Auswertung der Ergebnisse
Auf Gefahren bei Verbindung mit anderen Produkten hinweisen
Produkttests durchführen, solange sich das Produkt noch auf dem Markt befindet
Beachtung der Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
positive Dokumente schaffen, negative meiden
Aufbewahrung der Dokumente bis zu 30 Jahren (Höchstfrist bzgl. der Verjährung)
Risikoverteilung zwischen Zulieferer und Hersteller, Händler im Innenverhältnis regeln
Qualitätssicherungsvereinbarungen mit Lieferanten vereinbaren
AGB und Haftungsausschlüsse vereinbaren, Rahmenvereinbarungen bei kollidierenden AGB schaffen
Ausreichende Rückstellungen für Produkthaftungsfälle bilden Versicherungen (Allgemeine Haftpflichtversicherung / Produkthaftpflichtversicherung / Managerhaftpflichtversicherung sog. „D&O-Versicherung“)