Key Gemeinsam

Schadensbegrenzung

im Schadensfall


Im Rahmen des Postloss-Riskmanagement stellt sich die Frage, welche Maßnahmen nach Eintritt eines Schadensfalls zur Schadensbegrenzung zu ergreifen sind.

  • Bereithaltung eines Notfallplans
  • Beachtung der Obliegenheiten gegenüber den bestehenden Versicherungen
  • Überprüfung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus technischer Sicht
  • Überprüfung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus rechtlicher Sicht



Bei Gefahr möglicher Personenschäden ist sofort ein spezialisierter Rechtsanwalt zu beauftragen

Zum Beispiel:

RAe Dr. Rieger & Partner in Kooperation mit Prof. Dr. Josef Scherer
E-Mail:
Telefon: 0991 3446611

Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung durch

  • Vergleich
  • Mediation
  • Schiedsgerichtsverfahren


Prozesstaktik bei gerichtlichem Vorgehen

  • Alle verfügbaren Beweismittel sammeln (Zeugen, Urkunden, sonstige Informationen sichern, das fehlerhafte Produkt, Polizeiberichte, Zeugenaussagen, Fotos, technische Gutachten)
  • Überprüfung des Vorbringens des Geschädigten aus technischer Sicht
  • Rekonstruktion von Unfallabläufen und Aufbereitung der technischen Abläufe für Juristen
  • Überlegung durch Fachmann, ob der Schaden überhaupt durch den angeblichen Defekt verursacht worden sein kann oder ob Produktmissbrauch vorliegt.
  • Fälle, die aus der Sicht der Techniker leicht zu verteidigen sind, sollten nicht unbedingt verglichen werden.
  • Wichtig ist die Auswahl des richtigen Rechtsanwalts: Verständnis für technische Fragen und juristische Spezialkenntnisse sind erforderlich. Insbesondere im Ausland ist wichtig: Klare Honorarvereinbarung mit Anwalt (wo zulässig, auch Erfolgshonorarvereinbarung).
  • Information über Rechtsstreit: Geben Sie dies nicht in die Hand von Versicherer und Anwalt allein, Sie haben die Federführung
  • Vorsicht bei Zustellungen aus dem Ausland (Punitive-damage-Klagen)
  • Kontaktaufnahme mit Zulieferern, deren Zulieferteile möglicherweise den Schaden verursacht haben
  • Versuch, mit diesem ein Teilungsabkommen bezüglich des Schadensfalls zu treffen.
  • Immer an selbständiges Beweissicherungsverfahren denken (§§ 485 ff ZPO): Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger sichert und begutachtet, das Gutachten kann anders als vielleicht “Privatgutachten“ auch im Prozess verwendet werden.
  • Streitverkündigung (§ 74 ZPO) ggf. gegenüber Zulieferer oder anderen Vertragspartner, soweit die Möglichkeit besteht, dass deren Handeln mitursächlich für den Schadensfall war: Kostet nichts, bringt aber oft viel.
  • Mit Vertragspartnern Schiedsgerichtsvereinbarung bei Prozess oder bereits im Vorfeld vertraglich vereinbaren. Vorteil: Nur eine Instanz, spart u.U. gegenüber dem ordentlichen Rechtsweg erheblich Zeit und Geld.


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